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AKTUELLES |
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Neues Urteil zur Antragsveranlagung
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Arbeitnehmer, die nicht verpflichtet sind, eine Einkommensteuer- erklärung abzugeben, können einen Antrag auf Veranlagung stellen und damit eventuell zu viel gezahlte Steuern zurückholen. Das war bis 2007 nur zwei Jahre rückwirkend möglich. Für Erklärungspflich- tige endet dagegen die Frist erst nach sieben Jahren. Diese Ungerechtigkeit hielt der BFH bereits 2006 für verfassungswidrig. Einer Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht griff der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2008 vor und hob die Zwei- jahresbeschränkung auf. Antragsveranlagungen konnten damit rück- wirkend bis zu vier Jahre,längstens jedoch bis zum Jahr 2005 ein- gereicht wurden. Weiter zurückliegende Jahre nahmen die Finanzämter nur dann an, wenn die Anträge bis zum 28.12.2007 vorlagen. Hierzu hat der BFH in seinem Urteil vom 12.11.2009 neu entschieden: Steuerpflichtige, die mit einer Steuererstattung rechnen, bisher jedoch ihre Erklärungen bis einschließlich 2003 noch nicht abgegeben haben, können dies mit Hinweis auf das aktuelle BFH-Urteil vom 12.11.2009, VI R 1/09 nachzuholen. Einzige Voraussetzung für die Einreichung einer Erklärung vor 2005 sei nach dem Wortlaut des Gesetzes, dass bis zum Stichtag über einen Antrag auf Veranlagung noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist. Das ist jedoch auch dann der Fall, wenn die Erklärung noch nicht eingereicht wurde.
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Pendlerpauschale ist verfassungswidrig
Mit Urteil vom 11.12.2008 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Pendlerpauschale verfassungswidrig ist. Rückwirkend werden nun die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte ab dem ersten Kilometer erfasst und nicht wie bisher bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 2007 ab dem 21. Kilometer.
Dadurch können viele Pendler, die Ihre Fahrten geltend gemacht haben mit einer naachträglichen Erstattung rechnen. Wer bisher keine Fahrten geltend gemacht hat, sollte nun umgehend seine Angaben in der Steuer- erklärung ändern. Bei Fragen zu diesem Thema kontaktieren Sie uns gern.
Steueridentifikationsnummer-Klage anhängig
Vor dem Finanzgericht Köln ist eine Klage gegen die neue einheitliche Steueridentifikationsnummer anhängig. Die Kläger wenden sich in dem Verfahren gegen die Ausgabe von Steueridentifikationsnummern mit der Begründung, dass so ein Personenkennzeichen geschaffen wird, das nach und nach die Erkenntnisse verschiedener Behörden über jeden Einzelnen abrufbar macht.
Ab 2010 höhere Krankenversicherungsbeiträge absetzbar (Stand 09.05.2008)
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind nur sehr begrenzt als Vor- sorgeaufwendungen absetzbar. Das Bundesverfassungsgericht entschied im Fall eines privat krankenversicherten Rechtsanwalts mit sechs Kindern, dass dies zu gering ist. Die gebotene steuerliche Freistellung der zur Sicherung des Existenzminimums erforderlichen Beiträge zur privaten Kranken- und Pflege- versicherung erfüllt das Gesetz nicht. Die gesetzliche Regelung verstößt deshalb gegen das Grundgesetz (Beschluss vom 13. 2. 2008, Az. 2 BvL 1/06)
Aber die gesetzliche Regelung ist dennoch bis Ende 2009 gültig. Erst ab 2010 muss der Gesetzgeber den steuerlichen Abzug neu regeln und dabei auch die gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigen.
Steuerberatungskosten - BMF-Schreiben vom 21.12.2007 (Stand: 14.01.2008)
Nach monatelanger Wartezeit hat der BMF jetzt nun endlich kurz vor Jahres- schluss am 21.12.2007 noch sein Schreiben zu Abzugsfähigkeit von Steuer- beratungskosten insbesondere für Lohnsteuerhilfevereine veröffentlicht.
Man hat sich darin auf eine großzügige Vereinfachungsregelung für Lohn- steuerhilfevereine geeinigt. Bei Beiträgen an Lohnsteuerhilfevereine, Aufwendungen für steuerliche Fachliteratur und Software wird es nicht beanstandet, wenn diese Aufwendungen i.H.v. 50 Prozent den Betriebsaus- gaben oder Werbungskosten zugeordnet werden. Aus Vereinfachungsgründen darf der Steuerpflichtige Aufwendungen für gemischte Steuerberatungskosten bis zu einem Betrag von 100 Euro im Veranlagungszeitraum einer Einkunftsart zuordnen.
Beispiel:
Der Steuerpflichtige zahlt in 07 einen Beitrag an einen Lohnsteuerhilfeverein i.H.v. 120 Euro. Davon ordnet er 100 Euro den Werbungskosten zu; diese Zuordnung ist nicht zu beanstanden. (Stand: 14.01.2008)
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