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AKTUELLES

Neues Urteil zur Antragsveranlagung

Arbeitnehmer, die nicht verpflichtet sind, eine Einkommensteuer-
erklärung abzugeben, können einen Antrag auf Veranlagung stellen
und damit eventuell zu viel gezahlte Steuern zurückholen. Das war
bis 2007 nur zwei Jahre rückwirkend möglich. Für Erklärungspflich-
tige endet dagegen die Frist erst nach sieben Jahren. Diese
Ungerechtigkeit hielt der BFH bereits 2006 für verfassungswidrig.
Einer Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht griff der
Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2008 vor und hob die Zwei-
jahresbeschränkung auf. Antragsveranlagungen konnten damit rück-
wirkend bis zu vier Jahre,längstens jedoch bis zum Jahr 2005 ein-
gereicht wurden. Weiter zurückliegende Jahre nahmen die Finanzämter
nur dann an, wenn die Anträge bis zum 28.12.2007 vorlagen.
Hierzu hat der BFH in seinem Urteil vom 12.11.2009 neu entschieden:
Steuerpflichtige, die mit einer Steuererstattung rechnen, bisher
jedoch ihre Erklärungen bis einschließlich 2003 noch nicht abgegeben
haben, können dies mit Hinweis auf das aktuelle BFH-Urteil vom
12.11.2009, VI R 1/09 nachzuholen. Einzige Voraussetzung für die
Einreichung einer Erklärung vor 2005 sei nach dem Wortlaut des
Gesetzes, dass bis zum Stichtag über einen Antrag auf Veranlagung
noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist. Das ist jedoch
auch dann der Fall, wenn die Erklärung noch nicht eingereicht wurde.




 

Pendlerpauschale ist verfassungswidrig

Mit Urteil vom 11.12.2008 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden,
dass die Pendlerpauschale verfassungswidrig ist. Rückwirkend werden nun
die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte ab dem ersten Kilometer
erfasst und nicht wie bisher bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 2007
ab dem 21. Kilometer.

Dadurch können viele Pendler, die Ihre Fahrten geltend gemacht haben
mit einer naachträglichen Erstattung rechnen. Wer bisher keine Fahrten
geltend gemacht hat, sollte nun umgehend seine Angaben in der Steuer-
erklärung ändern. Bei Fragen zu diesem Thema kontaktieren Sie uns gern.

Steueridentifikationsnummer-Klage anhängig

Vor dem Finanzgericht Köln ist eine Klage gegen die neue einheitliche Steueridentifikationsnummer anhängig. Die Kläger wenden sich in dem
Verfahren gegen die Ausgabe von Steueridentifikationsnummern mit der
Begründung, dass so ein Personenkennzeichen geschaffen wird, das nach
und nach die Erkenntnisse verschiedener Behörden über jeden Einzelnen
abrufbar macht.

Ab 2010 höhere Krankenversicherungsbeiträge absetzbar
(Stand 09.05.2008)

Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind nur sehr begrenzt als Vor- sorgeaufwendungen absetzbar. Das Bundesverfassungsgericht entschied im
Fall eines privat krankenversicherten Rechtsanwalts mit sechs Kindern, dass
dies zu gering ist. Die gebotene steuerliche Freistellung der zur Sicherung des Existenzminimums erforderlichen Beiträge zur privaten Kranken- und Pflege-
versicherung erfüllt das Gesetz nicht. Die gesetzliche Regelung verstößt
deshalb gegen das Grundgesetz
(Beschluss vom 13. 2. 2008, Az. 2 BvL 1/06)

Aber die gesetzliche Regelung ist dennoch bis Ende 2009 gültig. Erst ab 2010 muss der Gesetzgeber den steuerlichen Abzug neu regeln und dabei auch die gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigen.

Steuerberatungskosten - BMF-Schreiben vom 21.12.2007 (Stand: 14.01.2008)

Nach monatelanger Wartezeit hat der BMF jetzt nun endlich kurz vor Jahres- schluss am 21.12.2007 noch sein Schreiben zu Abzugsfähigkeit von Steuer- beratungskosten insbesondere für Lohnsteuerhilfevereine veröffentlicht.

Man hat sich darin auf eine großzügige Vereinfachungsregelung für Lohn- steuerhilfevereine geeinigt. Bei Beiträgen an Lohnsteuerhilfevereine, Aufwendungen für steuerliche Fachliteratur und Software wird es nicht beanstandet, wenn diese Aufwendungen i.H.v. 50 Prozent den Betriebsaus- gaben oder Werbungskosten zugeordnet werden. Aus Vereinfachungsgründen darf der Steuerpflichtige Aufwendungen für gemischte Steuerberatungskosten bis zu einem Betrag von 100 Euro im Veranlagungszeitraum einer Einkunftsart zuordnen.

Beispiel:

Der Steuerpflichtige zahlt in 07 einen Beitrag an einen Lohnsteuerhilfeverein i.H.v. 120 Euro. Davon ordnet er 100 Euro den Werbungskosten zu; diese Zuordnung ist nicht zu beanstanden.
(Stand: 14.01.2008)




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